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Allgemeine Verkaufs -, Liefer - und Zahlungsbedingung der Firma Hausgeräte Service Maik Fischer GmbH


1. Allgemeines
Maßgebend für die Lieferungen und Leistungen sind folgende Verkaufs -, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie sind für alle geschäftlich en Beziehungen, Verkauf, Montagen und sonstigen Rechtsgeschäften zwischen Lieferer und dem Kunden rechtsverbindlich. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot und Bestellung
Für Bestellungen und Vertragsabschlüsse sind Muster und Katalogangebote des Herstellers verbindlich.

3. Lieferung und Montage
Soweit andere Vereinbarungen nicht getroffen sind, erfolgt die Lieferung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Kaufvertragsabschluß. Dem Auftraggeber genannte Liefertermine sind - auch wenn eine Uhrzeit genannt werden sollte - geplante Termine und daher unverbindlich in Aussicht gestellt. Das ergibt sich aus den Besonderheiten des Auslieferungs-Geschäftes, insbesondere der Notwendigkeit möglichst mehrere Lieferungen auf einer Fahrt zu erledigen, sowie den Schwierigkeiten der Vorausberechnung, der Risiken, der heutigen Verkehrsdichte. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung des Kunden. Die Transportgefahr trägt der Kunde. Kann aus unvorhergesehenen und vom Lieferanten nicht beeinflussbaren Gründen der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden, wird dem Käufer vom Lieferanten ein neuer Liefertermin bekanntgegeben. Im Falle eines Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfü llungsgehilfen. Selbstabholung muss gesondert vereinbart werden und erfolgt auf Kosten des Käufers. Mit der Übergabe des Gerätes an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder zufälligen Verschlechterung an den Käufer über. Wird zum vereinbarten Liefertermin der Käufer oder ein Beauftragter nicht angetroffen, wird das Gerät an das Auslieferungslager zurückgebracht. Eine weitere, zu vereinbarende Anlieferung erfolgt gegen nochmalige Berechnung der Transportkosten. Verbleibt die Ware länger als 14 Kalendertage im Lager des Lieferanten, berechnet dieser dem Käufer eine Lagergebühr von 1,00€ pro Tag. Nach Ablauf einer Frist von 4 Wochen wird über die Ware anderweitig verfügt. Diese Regelung tritt analog für Selbstabholer zu. Hat der Lieferant hinsichtlich der Montage aufzuhängender Ware bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Die Mitarbeiter oder Subunternehmer des Lieferanten sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten ausgeführt, ist der Auftragnehmer nicht der Lieferant, sondern der jeweilige Mitarbeiter oder Subunternehmer.

4. Preise
Für die Berechnung sind die am Kauftag geltende Preise verbindlich. Die Transportkosten können gesondert berechnet werden. Werden Anschluss - oder Installationsleistungen vereinbart, so gelten die beim Lieferant vorliegende Preise, die dem Käufer nach Abschluss der Leistung gesondert in Rechnung gestellt werden.

5. Zahlung und Rücknahme
Die Zahlung erfolgt in der Regel bei Kaufabschluss, spätestens jedoch bei Lieferung in bar. Die Mitarbeiter sind berechtigt, den Rechnungsbetrag zu kassieren. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegen genommen. Bestellte Ware, die der Käufer nicht mehr wünscht, wird versucht an den Hersteller zurückzugeben. Die dafür evtl. anfallenden Kosten werden dem Auftraggeber berechnet. Der Lieferant arbeitet bei Zahlungsverzug mit einem Inkasso -/Rechtsanwaltsbüro zusammen, dessen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

6. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleiben bis zu vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Er erfolgt unter einfachen, verlängertem und erweiterten Eigentumsvorbehalt.

7. Gewährleistung
Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen. Der Lieferant kann statt Nachbesserung, Ersatz leisten. Der Käufer kann Kaufpreisrückforderung (Wandlung) oder herabsetzen des Preises (Minderung) verlangen, wenn die Nachbesserung nicht in angemessener Frist erbracht oder fehlschlägt und der Lieferant die Ersatzleistung nicht in einer angemessenen Frist erbringen kann. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder äußere Einwirkung entstanden sind, die außerhalb des Lieferanten liegen. Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Übergabe. Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn der Käufer nicht bei Übergabe, spätesten aber binnen 5 Werktagen seit Übergabe schriftlich beim Lieferanten angezeigt hat. Für Folgeschäden haftet der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 8. Gerichtstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, einschließlich Scheck- und Wechselklagen, sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenen Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Lieferanten oder nach Wahl der Sitz der jeweiligen Niederlassung.

Instandsetzungsbedingungen der Firma Hausgeräte Service Maik Fischer GmbH


1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedin gungen gelten für alle dem Auftragnehmer erteilten Aufträge auf Instandsetzung, die notwendigen Vorarbeiten, Überprüfungen und Erstellung von Kostenvoranschlägen. Für Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung (Garantie) gelten sie ergänzend zu den Garantiebedingungen des Auftragnehmers sowie zur jeweiligen Herstellergarantie. Die Abrechnung der Arbeitszeit des Kundendiensttechnikers nach Arbeitseinheiten (AE). Eine AE entspricht einer Arbeitszeit von 15 Minuten. Jede angefangene AE wird voll berechnet. In den pro Auftrag abgerechneten AE gesamt ist ein Arbeitswert für Arbeitsvorbereitung enthalten.

2. Ausführung
Die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten erfolgt bei stationär betriebenen (feststehenden) Großgeräten am Aufstellungsort, sofern nicht die vorherige Überprüfung ergeben hat, dass eine sachgemäße Instandsetzung nur im Werk oder einer Werkstatt des Auftragnehmers vorgenommen werden kann. Nicht stationär betriebene Gerät (Kleingeräte) nimmt der Auftragnehmer zur Instandsetzung oder Überprüfung in seinen Werkstätten an. Dem Auftraggeber genannte Besuchstermine sind - auch wenn eine Uhrzeit genannt werden sollte - geplante Termine und daher unverbindlich in Aussicht gestellt. · Bei telefonischer Auftragsauslösung erkennt der Auftraggeber unsere allgemeinen Geschäftsbedienungen an. Bei der Stornierung eines Auftrages welche erst bei Ankunft des Technikers beim Auftraggeber geschieht, werden mindestens die anfallenden Fahrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Das ergibt sich aus den Besonderh eiten des Außenreparatur-Geschäftes, insbesondere der Notwendigkeit möglichst mehrere Reparaturen auf einer Fahrt zu erledigen, sowie den Schwierigkeiten der Vorausberechnung von Reparaturzeiten und den Risiken der heutigen Verkehrsdichte. Die Anfahrtsko sten werden nach Fahrtzeit berechnet (FE). Sie setzen sich zusammen aus Wegzeit und Kraftfahrzeugkosten. Die effektiven Anfahrkosten von sehr unterschiedlichen Entfernungen sind von der Auftragsfolge abhängig. Sie unterliegen daher sehr großen Schwankungen. Damit nicht einzelne Kunden durch die unbeeinflussbare Auftragsfolge benachteiligt werden, sind Sonderregelungen möglich. Gemäß 2. Punkt 1 in den Werkstätten des Auftragnehmers zu reparierende oder zu prüfende Geräte sind seinen Werkstätten auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers anzuliefern und abzuholen. Zeigen sich während der Instandsetzung weitere Fehler, deren Beseitigung nicht Gegenstand des Auftrages war, so haftet der Auftragnehmer nicht, für daraus resultierenden Schäden, wenn der Auftraggeber trotz Hinweis des Auftragnehmers keine Zustimmung zur Behebung der weiteren Mängel erteilt. Dies gilt insbesondere auch für Fehler, die die Betriebssicherheit gefährden. Ein Kostenvoranschlag wird auf Wunsch des Auftraggebers erteilt. Die hierbei entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber berechnet, auch wenn keine Durchführung der Reparatur gewünscht wird.

3. Zahlung und Rücknahme
Die Reparaturkosten sind in bar oder mit EC-Karte sofort ohne Abzug an den Techniker oder bei Abholung zu entrichten. Die Techniker sind berechtigt, den Rechnungsbetrag zu kassieren. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegen genommen. Bestellte Ware, die der Auftragnehmer nicht mehr wünscht, wird versucht an den Hersteller zurückzugeben. Die dafür anfallenden Kosten (mindestens 20% des Verkaufspreises) werden dem Auftraggeber berechnet. · Die Rückgabe des Reparaturgerätes erfolgt nur nach Zahlung und gegen Aushändigung der Empfangsbestätigung. Wird ein Gerät nicht spätestens einen Monat nach schriftlicher oder telefonischer Aufforderung mit dem Hinweis auf eine mögliche Verwertung abgeholt, so entfällt für den Auftragnehmer die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung. Nach Ablauf der Frist erklärt sich der Auftraggeber schon jetzt mit der Verwertung des Gerätes durch den Auftragnehmer einverstanden. Dem Auftragnehmer steht die übliche Vergütung zu, soweit der Verwertungserlös die Reparatur- und Aufbewahrungskosten übersteigt, bleiben Ansprüche des Auftraggebers aus dem Verwaltungserlöses unberührt. Der Auftragnehmer arbeitet bei Zahlungsverzug mit einem Inkasso-/Rechtsanwaltsbüro zusammen, dessen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

4. Eigentumsvorbehalt
Die Teile oder Fertigwaren bleiben bis zu vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Er erfolgt unter einfachen, verlängertem und erweiterten Eigentumsvorbehalt.

5. Gewährleistung
Im Reparaturfalle übernimmt der Auftragnehmer sechs Monate Gewährleistung auf seine Leistung durch Nachbesserung. Den Nachweis des Anspruches ist durch den Auftraggeber zu führen. Durch den Auftraggeber erworbene Ersatzteile, welche nicht durch den Auftragnehmer eingebaut wurden, werden keine Gewährleistung übernommen.

6. Haftung
Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen, sofern nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehandelt wurde. Der Gefahrenübergang tritt bei Übergabe ein. Mit der Unterschrift des Kunden gehen alle Gefahren auf den Auftraggeber über. Er bestätigt, dass er diese Ware ordnungsgemäß erhalten hat.

7. Gerichtstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, einschließlich Scheck- und Wechselklagen, sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenen Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Auftragnehmers oder nach Wahl der Sitz der jeweiligen Niederlassung.

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